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Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (MessG) (MessG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

MessG

Dieses Gesetz regelt: a. die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung; b. das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln; c. die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten; d. die gesetzliche Zeit der Schweiz; e. die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.

MessG

Die Basiseinheiten sind die Einheiten, die mit der Resolution 12 der 11. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1960 und der Resolution 3 der 14. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1971 (Vertrag vom 20. Mai 1875 über die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus) festgelegt wurden. Sie umfassen: GrösseName der EinheitKurzzeichen a. Länge Meterm b. Masse Kilogrammkg c. Zeit Sekundes d. elektrische Stromstärke AmpereA e. thermodynamische Temperatur KelvinK f. Stoffmenge Molmol g. Lichtstärke Candelacd

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann namentlich: a. für die von den Basiseinheiten abgeleiteten Einheiten besondere Benennungen und Symbole festlegen; b. für besondere Zwecke weitere Masseinheiten festlegen und deren Verwendung regeln.

MessG

Physikalische oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden: a. Handel und Geschäftsverkehr; b. Gesundheit von Mensch und Tier; c. Schutz der Umwelt; d. öffentliche Sicherheit; e. amtliche Feststellung von Sachverhalten.

Der Bundesrat kann die Verwendung anderer als der gesetzlichen Masseinheiten zulassen, wenn ein anderer Gebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

MessG

Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.

Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.

MessG

Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind.

MessG

Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale abschliessen.

MessG

Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.

Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

MessG

Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.

MessG

Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.

Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.

Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.

MessG

Wer ein Messmittel verwendet, hat sich zu vergewissern, dass: a. es nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 gekennzeichnet ist; b. die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; c. es für die vorgesehene Verwendung geeignet ist; d. es richtig verwendet wird.

MessG

Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Messmitteln bescheinigen.

MessG

Die Vollzugsorgane kontrollieren die Einhaltung der Artikel 7–11 während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel.

MessG

Den Vollzugsorganen ist unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren.

Die Vollzugsorgane können Messmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Verkehr ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung untersagen oder einschränken.

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender von Messmitteln bei Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane, wenn Messmittel den Anforderungen nicht entsprechen.

MessG

Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.

Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.

Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.

Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.

MessG

In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit. Die mitteleuropäische Zeit entspricht der koordinierten Weltzeit plus eine Stunde.

Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben. Die Sommerzeit entspricht der mitteleuropäischen Zeit plus eine Stunde.

MessG

Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.

Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbringens übertragen.

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug.

MessG

Die Kantone regeln die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ihrer Vollzugsorgane.

Sie bestimmen eine Aufsichtsbehörde.

Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden.

MessG

Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.

Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.

Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.

MessG

Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.

Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere: a. deren Höhe; b. die Modalitäten der Erhebung; c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.

MessG

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Messmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet; b. den Vollzugsorganen Auskunft, Unterstützung oder freien Zutritt zu Messmitteln verweigert.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

MessG

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die vorgeschriebene Mengenangabe unterlässt; b. vorverpackte Güter, die den Füllmengenvorschriften nicht entsprechen, in Verkehr bringt.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

MessG

Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 23–28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.

MessG

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

MessG

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.

MessG

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; 2. Zeitgesetz vom 21. März 1980 .

MessG

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Inkrafttreten: 1. Januar 2013

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