941.13
WHGLAMO
CH
Art. 6 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Mitwirkung der SNB
WHG
Art. 6 WHG · Mitwirkung der SNB
Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 4306-2003-0625 (Art. 6 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article regulates the participation of the Swiss National Bank (BNS) in granting loans to special IMF funds and potentially other international financial operations.