Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.13 WHGLAMO CH

Art. 6 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Mitwirkung der SNB

WHG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 WHG · Mitwirkung der SNB

Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.

Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.

Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

← Art. 5 WHG Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Grundsatz Art. 7 WHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 4306-2003-0625 (Art. 6 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article regulates the participation of the Swiss National Bank (BNS) in granting loans to special IMF funds and potentially other international financial operations.