941.13
WHGLAMO
CH
Art. 5 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Befugnisse des Bundesrates
WHG
Art. 5 WHG · Befugnisse des Bundesrates
Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 4306-2003-0625 (Art. 5 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article outlines the types of operations the Confederation can conclude and the possible counterparties.