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Art. 5 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Befugnisse des Bundesrates

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Art. 5 WHG · Befugnisse des Bundesrates

Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 4306-2003-0625 (Art. 5 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article outlines the types of operations the Confederation can conclude and the possible counterparties.