941.13
WHGLAMO
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
WHG
Art. 4 WHG · Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 4306-2003-0625 (Art. 4 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article covers operations conducted by Switzerland as a lead of a voting group and measures within the G-24 framework.