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Art. 4 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (WHG) - Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

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Art. 4 WHG · Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.

Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.

Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 4306-2003-0625 (Art. 4 LAMO)
Federal Law on International Monetary Assistance (LAMO)
This article covers operations conducted by Switzerland as a lead of a voting group and measures within the G-24 framework.