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Verordnung vom 28. Oktober 1992 über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) - Geltungsbereich

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Finanzverwaltung

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen ab Prägejahr 1850 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung.

Finanzverwaltung

Eine Gebühr muss bezahlen, wer Münzen nach Artikel 1 begutachten lässt. Schreibkosten und Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Begutachtungsgebühr erhoben.

Sind für eine Begutachtung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Finanzverwaltung

Werden Falschmünzen, manipulierte Münzen oder münzähnliche Gegenstände vorgelegt, so wird die Gebühr denen belastet, welche diese Münzen hergestellt oder wissentlich eingeführt oder in Umlauf gesetzt haben.

Finanzverwaltung

Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte; b. Kosten, die durch wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; c. Porto- und Telefonauslagen; d. Kosten für Fotoaufnahmen; e. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltung durch Dritte erstellen lässt.

Finanzverwaltung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Finanzverwaltung

Bei aufwendigen Begutachtungen unterrichtet die Eidgenössische Finanzverwaltung die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten.

Finanzverwaltung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann von Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Finanzverwaltung

Die Gebühr wird fällig: a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Finanzverwaltung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

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