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Art. 8 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsteile

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 8 PAV · Prüfungsteile

Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.

Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134 a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 2000 ) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes: a. Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A); b. Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B).

Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a–c) umfasst: a. das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren; b. die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation.

Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.

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