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Art. 38 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist

PAV; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 38 PAV · Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist

Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einreichung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.

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