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Art. 37 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG

PAV; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 37 PAV · Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG

Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen: a. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss; b. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter.

Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.

Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-2194/2012 (Art. 37 Abs. 4 PAV)
Patent Attorney Qualification Requirements Upheld
This provision is cited as the reason why the registration fee remains with the institute when the applicant does not meet the registration requirements.