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Art. 36 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Hochschulabschlüsse

PAV; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 36 PAV · Hochschulabschlüsse

Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.

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