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Art. 35 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Elektronische Kommunikation

PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
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Art. 35 PAV · Elektronische Kommunikation

Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

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