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Art. 34 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Aktenheft

PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
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Art. 34 PAV · Aktenheft

Das Aktenheft wird während fünf Jahren nach Löschung einer Eintragung im Register oder während fünf Jahren nach Abweisung eines Antrags auf Eintragung aufbewahrt.

In das Aktenheft können Einsicht nehmen: a. die in das Register eingetragene Person; b. Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen.

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