935.621
PAVOCBR
CH
Art. 34 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Aktenheft
PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
Art. 34 PAV · Aktenheft
Das Aktenheft wird während fünf Jahren nach Löschung einer Eintragung im Register oder während fünf Jahren nach Abweisung eines Antrags auf Eintragung aufbewahrt.
In das Aktenheft können Einsicht nehmen: a. die in das Register eingetragene Person; b. Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen.