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Art. 33 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Antrag aufWiedereintragung

PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
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Art. 33 PAV · Antrag aufWiedereintragung

Will sich eine Person, deren Eintragung gelöscht wurde, erneut eintragen lassen und sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, so genügt die Einreichung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 PAG.

Für eine Wiedereintragung ist die volle Eintragungsgebühr zu bezahlen.

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