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Art. 32 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Änderung und Löschung von Angaben im Register

PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
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Art. 32 PAV · Änderung und Löschung von Angaben im Register

Das IGE ändert oder löscht die Angaben im Register auf Antrag der eingetragenen Person oder von Amtes wegen.

Von Amtes wegen nimmt es die Änderung oder Löschung von Angaben vor, wenn sich die für die Registereintragung erforderlichen Angaben geändert haben, insbesondere wenn die eingetragene Person kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mehr hat oder wenn sich das Zustellungsdomizil in der Schweiz geändert hat.

Bei einer Änderung oder Löschung von Amtes wegen teilt das IGE der eingetragenen Person die vorgesehene Änderung oder Löschung mit und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Nimmt die eingetragene Person die Frist nicht wahr, so ändert oder löscht das IGE die betreffenden Angaben.

Ohne Aufforderung zur Stellungnahme kann das IGE die Angaben von Amtes wegen löschen, wenn: a. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Löschung anordnet; b. die Prüfungskommission eine Prüfung nachträglich für ungültig erklärt; c. die eingetragene Person verstorben ist.

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