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Art. 31 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Antrag auf Eintragung in das Register

PAV; 5. Kapitel: Patentanwaltsregister
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Art. 31 PAV · Antrag auf Eintragung in das Register

Wer sich in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einreichen: a. die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c und gegebenenfalls d PAG; und b. die nachfolgenden Unterlagen: 1. die Bescheinigung über das Bestehen der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung, oder 2. den Entscheid der Prüfungskommission über die Anerkennung der ausländischen Patentanwaltsprüfung und gegebenenfalls über das Bestehen der Eignungsprüfung nach den Artikeln 23 Absatz 2 und 26 Absatz 5 oder den Nachweis über das Erfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3.

Der Antrag auf Eintragung gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.

Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet.

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