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Art. 30 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Nachweis der praktischen Tätigkeit

PAV; 4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
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Art. 30 PAV · Nachweis der praktischen Tätigkeit

Die Aufsichtsperson bescheinigt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit schriftlich: a. die Dauer der praktischen Tätigkeit; b. den Beschäftigungsgrad; c. den Beschäftigungsort; d. die ausgeübten Tätigkeiten.

Bei einer praktischen Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 hat die Aufsichtsperson zusätzlich schriftlich darzulegen, inwieweit die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten die Ausbildungsziele nach Artikel 29 Absatz 2 erreicht hat.

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