Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.621 PAVOCBR CH

Art. 3 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungskammer

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 PAV · Prüfungskammer

Der Bundesrat überträgt dem gemeinsamen Verein (Prüfungskammer) des Verbands der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA), des Verbands der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und des Verbands Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP) die folgenden Aufgaben: a. Sie führt die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durch. b. Sie erlässt eine Wegleitung für die Patentanwaltsprüfung. c. Sie bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren. d. Sie entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. e. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen. f. Sie legt eine Gebührenordnung fest und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. g. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.

Die Prüfungskammer wird über die Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen sowie über die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.

Die Aufgaben der Prüfungskammer werden durch die Prüfungskommission wahrgenommen.

← Art. 2 PAV Patentanwaltsverordnung (PAV) Art. 4 PAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →