935.621
PAVOCBR
CH
Art. 29 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Räumliche Anforderungen
PAV; 4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
Art. 29 PAV · Räumliche Anforderungen
Mindestens 12 Monate der praktischen Tätigkeit müssen auf Vollzeitbasis bei einer Aufsichtsperson mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz absolviert werden.
Eine beaufsichtigte Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie mindestens während 18 Monaten auf Vollzeitbasis ausgeübt wurde und wenn die Kandidatin oder der Kandidat dadurch: a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erworben und diese in der Praxis angewendet hat; b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut wurde; und c. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut wurde.