Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.621 PAVOCBR CH

Art. 29 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Räumliche Anforderungen

PAV; 4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 PAV · Räumliche Anforderungen

Mindestens 12 Monate der praktischen Tätigkeit müssen auf Vollzeitbasis bei einer Aufsichtsperson mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz absolviert werden.

Eine beaufsichtigte Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie mindestens während 18 Monaten auf Vollzeitbasis ausgeübt wurde und wenn die Kandidatin oder der Kandidat dadurch: a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erworben und diese in der Praxis angewendet hat; b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut wurde; und c. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut wurde.

← Art. 28 PAV Patentanwaltsverordnung (PAV) Art. 30 PAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →