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Art. 28 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Aufsichtsperson

PAV; 4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
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Art. 28 PAV · Aufsichtsperson

Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit kann wahrnehmen, wer: a. als Patentanwältin oder als Patentanwalt im Patentanwaltsregister eingetragen ist; b. die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens zehn Jahren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, ohne im schweizerischen Patentanwaltsregister eingetragen zu sein; c. die patentanwaltliche Tätigkeit im Ausland als reglementierten Beruf nach den Vorschriften des Herkunftsstaats während mindestens sechs Jahren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat; oder d. in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter eingetragen ist und die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens eines Jahres auf Vollzeitbasis ausgeübt hat.

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