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Art. 27 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Ziel und Inhalt

PAV; 4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
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Art. 27 PAV · Ziel und Inhalt

Die praktische Tätigkeit dient dem beaufsichtigten Erwerb der praxisbezogenen Erfahrungen, die zur selbstständigen Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich des PAG befähigen.

Im Rahmen der praktischen Tätigkeit soll die Kandidatin oder der Kandidat insbesondere: a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erwerben und diese in der Praxis anwenden; b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut werden; c. gestützt auf die Unterlagen einer Mandantin oder eines Mandanten Patentanmeldungen ausarbeiten und diese oder diesen in Erteilungsverfahren vertreten lernen; d. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut werden.

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