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Art. 25 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Eignungsprüfung

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 25 PAV · Eignungsprüfung

Anerkennt die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung nicht oder nur teilweise, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eignungsprüfung ablegen.

Zur Eignungsprüfung ist zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss (Art. 2) und eine praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann.

Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Unterlagen über die Art und Dauer der Berufserfahrung einzureichen, die sie oder er erworben hat.

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