935.621
PAVOCBR
CH
Art. 24 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Gesuch
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 24 PAV · Gesuch
Wer um Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung ersucht, hat der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht: a. dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Patentanwaltsprüfung abgelegt hat; b. welche Fachkenntnisse in der Patentanwaltsprüfung geprüft wurden.