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Art. 24 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Gesuch

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 24 PAV · Gesuch

Wer um Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung ersucht, hat der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht: a. dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Patentanwaltsprüfung abgelegt hat; b. welche Fachkenntnisse in der Patentanwaltsprüfung geprüft wurden.

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