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Art. 23 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Grundsatz

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 23 PAV · Grundsatz

Für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen ist die Prüfungskommission zuständig.

Sie entscheidet mit schriftlicher Verfügung über die Anerkennung der ausländischen Patentanwaltsprüfung und über den Inhalt und die Durchführung einer Eignungsprüfung.

Das Abkommen von 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen für die von diesem Abkommen betroffenen Personen.

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