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Art. 22 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Sanktionen

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 22 PAV · Sanktionen

Stellt sich heraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, so erklärt die Prüfungskommission die bestandenen Prüfungsteile für ungültig.

Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung, das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen, so teilt eine Examinatorin oder ein Examinator dies der Prüfungskommission mit. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der betreffende Prüfungsteil deswegen als nicht bestanden gilt. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat während der Prüfung bei einem Betrugsversuch ertappt, so kann sie oder er die Prüfung unter Vorbehalt abschliessen.

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