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Art. 21 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 21 PAV · Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.

Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.

Die Kandidatin oder der Kandidat kann Einsicht in die eigenen nach Absatz 1 oder 2 aufbewahrten Prüfungsunterlagen verlangen.

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