935.621
PAVOCBR
CH
Art. 20 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsergebnis
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 20 PAV · Prüfungsergebnis
Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfungsteile. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des SBFI wird zu dieser Sitzung eingeladen.
Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung.
Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungsteile nach Artikel 8 als bestanden gelten. In diesem Fall stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus.