935.621
PAVOCBR
CH
Art. 18 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 18 PAV · Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat.
Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.