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Art. 18 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 18 PAV · Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4

Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat.

Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

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