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Art. 17 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprüfung

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 17 PAV · Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprüfung

Die Prüfungsteile 1 und 2 nach Artikel 12 Absatz 1 gelten als bestanden, wenn die Person: a. die Prüfungsaufgaben A und B einzeln bestanden hat; oder b. die europäische Eignungsprüfung als Ganzes bestanden hat.

Die nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegte Ersatzprüfung hat bestanden, wer deren Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat.

Wer einen Prüfungsteil der nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

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