Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.621 PAVOCBR CH

Art. 16 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Anwesenheit Dritter bei der Prüfung

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 PAV · Anwesenheit Dritter bei der Prüfung

Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich.

Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren.

Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des SBFI haben von Amtes wegen Zutritt.

← Art. 15 PAV Patentanwaltsverordnung (PAV) Art. 17 PAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →