935.621
PAVOCBR
CH
Art. 16 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 16 PAV · Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich.
Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren.
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des SBFI haben von Amtes wegen Zutritt.