935.621
PAVOCBR
CH
Art. 15 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsteil 4
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 15 PAV · Prüfungsteil 4
Der Prüfungsteil 4 wird mündlich durchgeführt.
Beim Prüfungsteil 4 müssen zwei der Examinatorinnen und Examinatoren, die den Prüfungsteil vorbereitet haben, anwesend sein.
Der Prüfungsteil dauert eine Stunde. Er kann in begründeten Fällen auf höchstens 75 Minuten ausgedehnt werden.
Die Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.