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Art. 14 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsteil 3

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 14 PAV · Prüfungsteil 3

Der Prüfungsteil 3 wird schriftlich durchgeführt.

Mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator, die oder der den Prüfungsteil vorbereitet hat, muss anwesend sein. Sie oder er orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten vor Beginn der Prüfung über die Einzelheiten der Durchführung.

Der Prüfungsteil dauert sechs Stunden.

Die Kandidatin oder der Kandidat gibt die Prüfungsantworten in anonymisierter Form ab.

Die mit der Korrektur der Prüfungen betrauten Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.

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