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Art. 13 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Vorbereitung der Prüfungsinhalte

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 13 PAV · Vorbereitung der Prüfungsinhalte

Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien fest.

Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung.

Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen.

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