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Art. 12 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsteile 1 und 2

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 12 PAV · Prüfungsteile 1 und 2

Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren.

Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatzprüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind.

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