935.621
PAVOCBR
CH
Art. 12 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungsteile 1 und 2
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 12 PAV · Prüfungsteile 1 und 2
Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren.
Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatzprüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind.