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Art. 11 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Prüfungssprache

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
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Art. 11 PAV · Prüfungssprache

Die Kandidatin oder der Kandidat kann die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch ablegen.

Sie oder er hat die Prüfungssprache bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.

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