Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.621 PAVOCBR CH

Art. 10 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Zulassung

PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 PAV · Zulassung

Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer: a. sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über den erforderlichen Hochschulabschluss (Art. 2) und über die erforderliche praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann; und b. die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin bezahlt hat.

Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen: a. die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht; b. eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 30).

Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung.

← Art. 9 PAV Patentanwaltsverordnung (PAV) Art. 11 PAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →