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PAVOCBR
CH
Art. 10 Patentanwaltsverordnung (PAV) - Zulassung
PAV; 3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
Art. 10 PAV · Zulassung
Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer: a. sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über den erforderlichen Hochschulabschluss (Art. 2) und über die erforderliche praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann; und b. die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin bezahlt hat.
Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen: a. die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht; b. eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 30).
Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung.