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935.621 PAVOCBR CH

Art. 1 Patentanwaltsverordnung (PAV)

PAV; 1. Kapitel: Gegenstand
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Art. 1 PAV

Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 2 Bst. a PAG); b. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung sowie die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 6–8 PAG); c. die Anforderungen an eine praktische Tätigkeit sowie die Anerkennung von im Ausland gemachter Berufserfahrung (Art. 9 PAG); d. das Patentanwaltsregister (Art. 11–15 PAG).

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