935.511
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CH
Art. 98 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Aufbewahrung der Daten
VGS; 8. Kapitel: Behörden
Art. 98 VGS · Aufbewahrung der Daten
Die im Rahmen der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.
Wird vor dem Ende der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet, so beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.
Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die Vernichtung der Daten sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 bleiben vorbehalten.