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Art. 97 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Von der ESBK bearbeitete Daten

VGS; 8. Kapitel: Behörden
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Art. 97 VGS · Von der ESBK bearbeitete Daten

Die ESBK bearbeitet die Daten, die ihr bekannt gegeben werden von: a. den Spielbanken; b. den Veranstalterinnen von Grossspielen; c. den sozialen Einrichtungen; d. jeder Person, die sich freiwillig an sie wendet und ihr Daten über sich selbst oder über eine ihr nahestehende Person weitergibt; e. ausländischen Aufsichtsbehörden; f. eidgenössischen Behörden; g. der interkantonalen Behörde; h. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Kleinspiele; i. den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei; j. anderen kantonalen Behörden.

Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über: a. die Geschäftsführung der Spielbanken; b. die Transparenz der Spiele; c. die Sicherheit der Spielbanken; d. die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen; e. die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Kriminalität; f. die Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe.

Sie kann insbesondere folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten: a. Daten zur Spielbank, zu deren Organen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; b. Daten zu den Kundinnen und Kunden der Spielbanken; c. Daten zu den Personen, die mit den Spielbanken in Kontakt stehen.

Sie kann die Daten der interkantonalen Aufsichtsbehörde und den kantonalen Behörden als Rohdaten bekannt geben.

Die Mitglieder der ESBK sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ESBK haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den Personendaten, die von der ESBK im Rahmen der Beaufsichtigung der Spielbanken bearbeitet werden.

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