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Art. 95 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen

VGS; 7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
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Art. 95 VGS · Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen

Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Anbieterinnen von Internetzugängen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörde kann von den Anbieterinnen von Internetzugängen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. Sie veröffentlicht jährlich den Gesamtbetrag der den Anbieterinnen von Internetzugängen ausbezahlten Entschädigungen.

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