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Art. 91 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Zusätzliche Schutzmassnahmen

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
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Art. 91 VGS · Zusätzliche Schutzmassnahmen

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen kann der Spielerin oder dem Spieler zur Kontrolle und Einschränkung des Spielkonsums zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikeln 87–90 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben.

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