935.511
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CH
Art. 90 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Früherkennung
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 90 VGS · Früherkennung
Wenn es das Gefährdungspotenzial eines Spiels erfordert, beobachtet die Veranstalterin von Online-Spielen mittels der im Sozialkonzept vorgesehenen geeigneten und sachdienlichen Beobachtungskriterien das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers, damit sie ein risikobehaftetes Spielverhalten frühzeitig erkennen kann .
Erfüllt das beobachtete Spielverhalten eines oder mehrere Kriterien, so trifft die Veranstalterin rasch die erforderlichen Massnahmen. Sie überprüft insbesondere, ob die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS erfüllt. Bei Bedarf tritt sie mit ihr oder ihm direkt in Kontakt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-372/2021 (Art. 90 VGS)
Gambling Operator Fined for Social Protection and Anti-Money Laundering Violations
Cited as the legal basis for imposing a sanction for violations of social protection duties, specifically concerning player behavior observation and early detection.