Art. 9 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Unabhängige Geschäftsführung
Art. 9 VGS · Unabhängige Geschäftsführung
Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.
Sie übt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus: a. Durchführung und Beaufsichtigung der Geldspiele in den landbasierten Spielbanken, mit Ausnahme des Falls nach Artikel 59 BGS; b. Überwachung des Online-Spielbetriebs; c. Führung der Kundenkonten; d. Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern; e. Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei; f. Erstellung der Abrechnungen über den Bruttospielertrag.
Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.