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CH
Art. 89 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Vorübergehender Spielausstieg
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 89 VGS · Vorübergehender Spielausstieg
Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie oder er vorübergehend für einen selbst festgelegten Zeitraum, höchstens aber für sechs Monate, aus dem Spiel aussteigen kann.
Die Spielerin oder der Spieler kann auswählen, ob sie oder er aus einer oder mehreren Kategorien von Spielen oder aus allen von der Veranstalterin angebotenen Spielen vorübergehend aussteigen will.
Sie oder er kann die Dauer des vorübergehenden Spielausstiegs vor dessen Ablauf nicht selbst ändern. Auf begründeten Antrag kann die Veranstalterin den vorübergehenden Ausstieg aufheben, sofern sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS nicht erfüllt sind.