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Art. 87 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
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Art. 87 VGS · Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle

Ab der Eröffnung des Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit einfach Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder seine Spieltätigkeit während eines bestimmten Zeitraums haben: a. Einsätze; b. Gewinne; c. Nettoergebnis der Spieltätigkeit.

Ab der Eröffnung des Spielerkontos verlangt die Veranstalterin von der Spielerin oder vom Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die sie oder er die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränken will.

Bei Grossspielen, die für die Spielerin oder den Spieler ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, kann die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen. Sie muss der Spielerin oder dem Spieler jedoch die Möglichkeit bieten, jederzeit Höchstwerte festzulegen.

Die Spielerin oder der Spieler muss die selbst bestimmten Höchstwerte jederzeit anpassen können. Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung wird frühestens nach 24 Stunden wirksam.

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