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Art. 86 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Bericht zum Sozialschutz

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
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Art. 86 VGS · Bericht zum Sozialschutz

Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert den Bericht nach Artikel 84 BGS und prüft, ob daraus hervorgeht, dass die von der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler wirksam sind. Zu diesem Zweck kann sie externe Fachpersonen beiziehen.

Stellt sie Unzulänglichkeiten fest, so verlangt sie von der betroffenen Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen, dass sie die notwendigen Massnahmen ergreift und das Sozialkonzept anpasst.

Die ESBK stellt den Spielbanken für die Erstellung des Berichts ein Formular zur Verfügung.

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten beschreibt insbesondere, wie sie ihre Massnahmen zum Sozialschutz abstimmt auf diejenigen der kantonalen Spielerschutz- und Schuldenberatungsstellen sowie der Suchtfachstellen, die in demjenigen Kanton oder denjenigen Kantonen anerkannt sind, in welchem oder welchen sie tätig ist. Sie beschreibt insbesondere die Bestrebungen, mit denen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine einvernehmliche Zusammenarbeit gewährleistet.

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