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CH
Art. 85a Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 85a VGS · Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
Übt eine Spielbank oder eine Veranstalterin von Grossspielen ihre Tätigkeit nicht mehr aus, so werden ihre im Register der gesperrten Personen eingetragenen Daten an die am nächsten gelegene Spielbank beziehungsweise an die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten weitergegeben, deren Sitz am nächsten liegt.
Anträge auf Aufhebung der Spielsperre nach Artikel 81 BGS werden von der Spielbank oder der Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten bearbeitet, an welche die Daten weitergegeben wurden.