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CH
Art. 85 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Daten im Register der gesperrten Personen
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 85 VGS · Daten im Register der gesperrten Personen
Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen trägt folgende Angaben über gesperrte Personen nach Artikel 80 BGS in das Register ein: a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum; c. Staatsangehörigkeit; d. Art der verhängten Sperre; e. Ausstellungsdatum der Sperre; f. Grund der Sperre.
Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen nicht mehr zugänglich sein.
Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen sorgt für die korrekte Führung des Registers.
Gesperrte Personen können den Eintrag im Register von sie betreffenden Daten bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.