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CH
Art. 84 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 84 VGS · Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
Freiwillige Spielsperren können erst nach drei Monaten aufgehoben werden.
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen.