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Art. 83 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Koordination der Sozialschutzmassnahmen

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
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Art. 83 VGS · Koordination der Sozialschutzmassnahmen

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten achtet auf eine gute Eingliederung ihrer Sozialschutzmassnahmen in die entsprechenden Aktivitäten auf kantonaler und kommunaler Ebene.

Sie fördert in ihrem Tätigkeitsbereich soweit möglich die Realisierung von kantonalen Massnahmen nach Artikel 85 BGS.

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