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CH
Art. 82 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 82 VGS · Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
Die Spielbank gibt zu jeder im Sozialkonzept festgelegten Massnahme an, wie, mit welchen Mitteln und welchen Instrumenten sie umgesetzt werden soll.
Sie gibt im Sozialkonzept den Standort allfälliger Geldbezugsautomaten an und führt aus, wie sie bei auffälligem Geldbezugsverhalten von Spielerinnen und Spielern vorgehen will.
Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über das Sozialkonzept sowie die Aus- und Weiterbildung des Personals.