935.511
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CH
Art. 80 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 80 VGS · Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken
Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte ist in der Spielbank verboten.
Die ESBK kann bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn deren Benutzung mit den Zielen des BGS nicht vereinbar ist.