Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 VGSOJAROGD CH

Art. 80 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 VGS · Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken

Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte ist in der Spielbank verboten.

Die ESBK kann bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn deren Benutzung mit den Zielen des BGS nicht vereinbar ist.

← Art. 79 VGS Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis Art. 81 VGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →